Satzung des „Schützenverein Evingsen 1872 e.V.“

Fassung vom 15.03.2024

§ 1

Zweck, Name und Sitz des Vereins:
Der „Schützenverein Evingsen 1872 e.V.“ hat die Aufgabe, die in der Vergangenheit
bewährte Gemeinschaft innerhalb der Bürgerschaft der bis einschließlich 1968 selbständigen
Gemeinde Evingsen zu pflegen und zu erhalten, die Achtung aller untereinander zu sichern
und durch Ausübung des Schießsports Gelegenheit zur Förderung der körperlichen
Gewandtheit und Tüchtigkeit zu geben. Durch Begehung volkstümlicher Feste, an welchen
alle gut und froh Gesinnten ohne Unterschied des Ranges und Vermögens gleichen Anteil
nehmen können, soll die freundschaftliche Verbundenheit der Bevölkerung vertieft und die
Anhänglichkeit zur Heimat verstärkt werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Altena-Evingsen und führt den Namen „Schützenverein
Evingsen 1872 e.V.“. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung und zweitens insbesondere durch Betreiben und
Fördern des Schießsports die Pflege der körperlichen und geistigen Ertüchtigung der
Allgemeinheit, insbesondere der Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den Gemeinwert der
von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Altena, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, nach
Möglichkeit unter Berücksichtigung der Ziele des aufgelösten Vereins zu verwenden hat.

§ 2

Mitgliedschaft, deren Beginn und Ende:
Jeder Bürger der früheren Gemeinde Evingsen kann die Mitgliedschaft des Vereins erwerben,
sofern er das 16. Lebensjahr erreicht hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Auch
nicht in der früheren Gemeinde Evingsen ansässige Personen können die Mitgliedschaft mit
Genehmigung des Vorstandes erwerben, doch können weder diese noch die Mitglieder unter
21 Jahren Ämter innerhalb des Vereins bekleiden.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Die Anmeldung zur Aufnahme
geschieht bei einem Vorstandsmitglied. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die
Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Eintrittsgeldes und des Beitrages.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, befreit jedoch nicht von der Zahlung des
Beitrages für das laufende Jahr.

Die Mitgliedschaft geht verloren:
A) Durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
B) Durch Nichtzahlung des Beitrages.
C) Durch Widersetzlichkeit gegen die für den Verein geltende Ordnung.
D) Durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss vom Vorstand und Beirat durch eine Abstimmung mit
absoluter Mehrheit aller Vorstands- und Beiratsmitglieder beschlossen werden.

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Der gemäß § 2, Abs. 2
festgelegte Jahresbeitrag wird jährlich eingezogen.
Bei Eintritt in den Verein im Jahre eines Schützenfestes zahlen alle Bürger, die in diesem Jahr
in Altena-Evingsen zuziehen oder 16 Jahre alt werden, den festgesetzten Jahresbeitrag. Alle
anderen schon vorher in Altena-Evingsen ansässigen Bürger zahlen zusätzlich auch den
Beitrag für das Jahr vor dem Schützenfest. Das Beitragsjahr beginnt mit dem 1. Januar.
Auf besonderen Antrag kann der Vorstand nach Prüfung der Gründe für das laufende Jahr von
der Zahlung des Beitrages befreien.

§ 4

Vorstand und Beirat:
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwar:
einen Vorsitzenden
einen stellvertretenden Vorsitzenden
einen Schriftführer
einen Rechnungsführer
einen Hauptmann
einen Adjutanten.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel oder durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit für die
Amtsdauer von vier Jahren.
Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre im Wechsel für vier Jahre gewählt, und zwar
jeweils der erste Vorsitzende, der Rechnungsführer und der Adjutant für eine Wahlperiode,
der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Hauptmann für die andere
Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Adjutanten endet mit der jetzt
laufenden Wahlperiode des ersten Vorsitzenden und des Rechnungsführers.
Kommt es beim Abstimmen innerhalb des Vorstandes zu Stimmengleichheit, entscheidet der
Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
Die zu wählenden Vorstands- und Beiratsmitglieder müssen 21 Jahre alt sein und dem Verein
mindestens 1 Jahr angehören.
Kein Mitglied darf ohne triftigen Grund eine auf ihn gefallene Wahl ablehnen.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegen in den Händen der
Vorstandsmitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und leitet die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben.
Die Schrift- und Rechnungsführer erledigen alle diese Gebiete angehenden Arbeiten.
Der amtierende Rechnungsführer nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen alleinige
Ouittung in Empfang. Er ist dafür verantwortlich, dass die Ausgaben in den Schranken des
Etats und der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane bleiben. Er hat der
Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins
zwecks Entlastung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.
Der Hauptmann steht den Offizieren und Zugführern vor und wickelt mit ihnen zusammen die
Schützenfeste im Innenverhältnis zum Verein ab.
Zum Wohle des Vereins sind alle Vorstandsmitglieder verpflichtet, sich gegenseitig nach
besten Möglichkeiten zu unterstützen.
Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite (erweiterter Vorstand). Dieser setzt sich zusammen
aus den amtierenden Offizieren und Zugführern. Diese werden vom Vorstand berufen und
können vom erweiterten Vorstand abberufen werden.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstands- und
Beiratsmitglieder in einer Sitzung zugegen sind. Er fasst seine Beschlüsse nach
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 5

Mitgliederversammlung:
Alljährlich im 1. Quartal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Ermessen des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe der
Gründe und des Zweckes zu beantragen.
Die Mitgliederversammlung muss acht Tage vorher durch ortsübliche Bekanntmachung,
Information durch das Altenaer Kreisblatt, sowie durch den Auftritt des Schützenvereins
Evingsen in sozialen Medien (Facebook) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen
werden. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Gefasste Beschlüsse sind niederzuschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
Vermögenswerte des Vereins dürfen nur dann veräußert werden, wenn der Vorstand solches
beantragt und die Mitgliederversammlung entsprechend beschließt. Der Vorstand hat jedoch
in jedem Falle die alleinige Vertretungsvollmacht.
Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung müssen in einer ordnungsmäßig einberufenen
Mitgliederversammlung von 2/3 der Anwesenden beschlossen werden.

§ 6

Ehrenmitglieder:
Mitglieder des Vereins, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und Beirates durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten Sitz und beratende
Stimme im erweiterten Vorstand.

§ 7

Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass sie von einem Viertel der Mitglieder beantragt
und in einer unter Bekanntgabe des Antrags ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wurde.

Altena-Evingsen, 15. März 2024

André Schneider
1.Vorsitzender

Thomas Becker
Schriftführer